Erwägungsgrund 16 32021D1363
Finnland beantragt erstens die Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke jener Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 und des in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 1 und 2 und in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Zeitraums um jeweils vier Monate, und zweitens die Ermächtigung zur Verlängerung der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung jeweils auf den 30. September 2021 festgelegten Frist um vier Monate.