Erwägungsgrund 35 32021D1363
Trotz mehrerer Ersuchen um konkrete Informationen und zusätzliche Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Antrag, die in Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeiträume vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um vier Monate zu verlängern, hat die Kommission nicht die erforderlichen Informationen erhalten, um den begründeten Antrag der finnischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 5 der genannten Verordnung zu prüfen.