Erwägungsgrund 32 32021D1363
In Bezug auf Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/267 haben die finnischen Behörden erklärt, dass auch wenn in Finnland der direkte internationale Eisenbahnverkehr mit der EU (zwischen Tornio/Finnland und Haparanda/Schweden) sehr gering sei, der Schienengüterverkehr zwischen Finnland und Russland sowie von und nach China sehr wichtig sei und dass der Eisenbahnverkehr während der COVID-19-Pandemie seine Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. So sei das internationale Schienengüterverkehrsaufkommen während der Pandemie sogar gestiegen. Daher werde die Verlängerung von Genehmigungen für den Eisenbahnverkehr von den finnischen Behörden als notwendig erachtet.