Erwägungsgrund 31 32021D1363
Finnland sollte daher ermächtigt werden zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 festgelegten Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke jener Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 und des in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Zeitraums, sowie zur Verlängerung der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 17 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Frist bis 30. September 2021 um vier Monate.