Erwägungsgrund 13 32021D1363
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 werden die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären.