Erwägungsgrund 25 32025D0369
Um einen reibungslosen Übergang von der derzeitigen Governance-Struktur mit drei Ausschüssen zu gewährleisten, sollten alle existierenden Elemente der Risikomanagement-Governance, einschließlich des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten, bis zu der ersten Sitzung des in diesem Beschluss vorgesehenen Risiko- und Compliance-Ausschusses bestehen bleiben. Mehrere Handbücher und Dokumente der Generaldirektion Haushalt sowie der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen enthalten die Regeln für das Finanzrisikomanagement in Bezug auf Vermögensverwaltungstransaktionen und Haushaltsgarantien, einschließlich der Risikomanagementrahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits angenommenen Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien. Im Bereich Mittelaufnahmen und Darlehen hat der Kommissar für Haushalt eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sowie mehrere unterstützende thematische Politiken angenommen. Diese Dokumente bilden die Grundlage für die Durchführung laufender Finanztransaktionen und sollten bis zur Überprüfung durch den Risikovorstand und bis zu ihrer Ersetzung durch die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik und die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken, die gemäß diesem Beschluss angenommen werden, in Kraft bleiben. Zur Berücksichtigung der Erfordernisse der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen seitens der Durchführungspartner und jener Gegenparteien, die bereits geschlossene Garantievereinbarungen umsetzen, ist es angezeigt, dafür zu sorgen, dass in den Beschlüssen zur Annahme der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken Übergangsbestimmungen vorgesehen sind. Mit diesen Übergangsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Risiken entsprechend der Risikobereitschaft gehandhabt werden, wie es für die Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien festgelegt ist, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommen wurden. Bei der Entwicklung und Anwendung vereinbarter Methoden zur Messung des Risikos für Haushaltsgarantien und Darlehensprogramme, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingerichtet wurden, sollten der Risikovorstand und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen der Risikobereitschaft sowie den Ergebnissen des Programms oder des Instruments zur Genehmigung einer Haushaltsgarantie oder eines Darlehens und den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen Rechnung tragen. Dies sollte ebenfalls für unterzeichnete Garantievereinbarungen sowie für Vereinbarungen gelten, die noch auf der Grundlage von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung einer Haushaltsgarantie, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits angenommen wurden, zu unterzeichnen sind —