Erwägungsgrund 18 32005L0001
Das Europäische Parlament sollte vom Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen an drei Monate Zeit haben, um diese zu prüfen und seine Stellungnahme abzugeben. In dringenden und angemessen begründeten Fällen sollte diese Frist jedoch verkürzt werden können. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so wird die Kommission den Entwurf der Maßnahmen einer erneuten Überprüfung unterziehen.