Erwägungsgrund 30 32005L0001
Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, wurde durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, die Kommission in den Bereichen Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung zu beraten. Bezugnahmen auf die Beratungsfunktionen des Versicherungsausschusses in der Richtlinie 91/675/EWG sollten daher gestrichen werden.