Erwägungsgrund 35 32005L0001
Die Befugnisse des Europäischen Wertpapierausschusses sollten daher ausdrücklich über die ihm in der Richtlinie 2003/6/EG übertragenen Befugnisse hinaus erweitert werden, damit die derzeit in der Richtlinie 85/611/EWG genannten Aufgaben einbezogen werden. Die zur Umsetzung der letzteren Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und sollten gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.