Erwägungsgrund 34 32005L0001
Damit gänzlich nach dem Vorbild der jüngsten im Wertpapierbereich erlassenen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) verfahren werden kann — wonach dem Europäischen Wertpapierausschuss Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Organisation anderer Aspekte seiner Arbeit aber gemäß dem Beschluss 2001/528/EG erfolgt —, müssen die in Artikel 53 der Richtlinie 85/611/EWG festgelegten Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben des derzeitigen OGAW-Kontaktausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über seine Komitologiefunktion aufgehoben werden.