Erwägungsgrund 25 32005L0001
Der mit der Richtlinie 91/675/EWG eingesetzte Versicherungsausschuss berät die Kommission bei der Ausübung der ihr durch Richtlinien im Bereich des Versicherungswesens übertragenen Durchführungsbefugnisse, und zwar insbesondere, wenn es darum geht, technische Anpassungen, die im Zuge von Entwicklungen im Versicherungssektor erforderlich werden, vorzunehmen; solche Maßnahmen werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG getroffen.