Erwägungsgrund 21 32005L0001
Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, wurde durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission der Europäische Bankenausschuss als beratender Ausschuss mit der Aufgabe eingesetzt, die Kommission bei der Entwicklung gemeinschaftlicher Bankrechtsvorschriften zu unterstützen. Bezugnahmen auf die Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses in der Richtlinie 2000/12/EG sollten daher gestrichen werden.