Art. 104a 32009L0065
(1)
Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1 ). gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.