Art. 26b 32012L0029
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer ihre Rechte nach Artikel 3a, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 1, soweit Online-Anzeigeerstattung betroffen ist, mittels Informations- und Kommunikationstechnologien wahrnehmen können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer ihre Rechte nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5a Absatz 6, Artikel 6 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 und Artikel 10b im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht über Informations- und Kommunikationstechnologien – sofern verfügbar – wahrnehmen können.
Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Opfer nicht aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, daran gehindert werden, ihre Rechte gemäß Absatz 1 über Informations- und Kommunikationstechnologien auszuüben.Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Opfer nicht aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, daran gehindert werden, ihre Rechte gemäß Absatz 2 über Informations- und Kommunikationstechnologien auszuüben, sofern solche Technologien in dem Mitgliedstaat verfügbar sind.
Erfordern einzelstaatliche Systeme, die Informations- und Kommunikationstechnologien bereitstellen, die Verwendung einer elektronischen Identifizierung, elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel, so gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität, notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme, qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel anderer Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj ). .