Art. 3a 32012L0029
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zugängliche, benutzerfreundliche, sichere, kostenlose und vertrauliche Telefonberatung für Opfer einzurichten. Über diese Telefonberatung
werden den Opfern die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung gestellt;
wird den Opfern emotionale Unterstützung geboten;
werden Opfer erforderlichenfalls an einschlägige Dienste, darunter allgemeine und spezialisierte Unterstützungsdienste oder spezialisierte Telefonberatung, vermittelt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Telefonberatung zusätzlich zu etwaigen bestehenden nationalen Rufnummern telefonisch über eine unionsweit einheitliche Rufnummer für Inlandsgespräche, nämlich 116006 , erreichbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass solche Dienste über andere sichere und zugängliche Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich Online-Anwendungen und Websites erbracht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Telefonberatung für Opfer, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eine Schädigung erlitten haben, zusätzlich zur unionsweit einheitlichen Rufnummer über eine spezielle Rufnummer für Auslandsgespräche erreichbar ist. Solche Auslandsgespräche müssen nicht kostenlos sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihrer in Absatz 1 genannten Telefonberatung angebotenen Dienste in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen gemäß dem einzelstaatlichen Recht verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, für die Bereitstellung dieser Dienste in mindestens einer weiteren Sprache zu sorgen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat weithin verstanden wird.
Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Dienste über Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dienste in einer Sprache zur Verfügung stehen, die das Opfer verstehen kann, z. B. über Übersetzungs- und Dolmetschtechnologien.
Die Telefonberatung kann von öffentlichen oder nichtstaatlichen Organisationen auf haupt- oder ehrenamtlicher Grundlage eingerichtet werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Telefonberatung den Opfern hochwertige und zugängliche Unterstützung zu angemessenen Betriebszeiten bietet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Telefonberatung von entsprechend geschulten Personen betrieben wird.