Erwägungsgrund 12 32014L0092
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel sollten für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG gelten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollten nur für Kreditinstitute gelten. Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. Folglich sollten Konten mit eingeschränkteren Funktionen ausgenommen sein. So sollten beispielsweise Konten wie Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten („current account mortgages“) oder E-Geld-Konten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und Kleinstunternehmen, sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, es sei denn, es handelt sich um ad personam geführte Konten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Zahlungsdienstleister und andere Zahlungskonten, beispielsweise auf Konten mit eingeschränkteren Zahlungsfunktionen, auszuweiten.