Erwägungsgrund 34 32014L0092
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden. Für Kreditinstitute ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen und nutzen möchten. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen.