Erwägungsgrund 45 32014L0092
Bei der Festlegung der bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anzubietenden Dienste und der einzuschließenden Mindestzahl von Vorgängen sollte nationalen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Insbesondere können in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmte Dienste als wesentlich für die Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzung eines Zahlungskontos erachtet werden, da sie in diesem Mitgliedstaat landesweit in großem Umfang genutzt werden. So werden beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten von Verbrauchern noch häufig Schecks eingesetzt, wohingegen dieses Zahlungsmittel in anderen Mitgliedstaaten sehr selten genutzt wird. Diese Richtlinie sollte deshalb den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, zusätzliche Dienste zu ermitteln, die auf nationaler Ebene als wesentlich erachtet werden und die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen geleistet werden sollten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Entgelte, die von Kreditinstituten für die Bereitstellung solcher zusätzlichen Dienste im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verlangt werden, angemessen sind.