Erwägungsgrund 48 32014L0092
Mitgliedstaaten und Kreditinstitute sollten den Verbrauchern klare und verständliche Informationen über das Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kommunikationsmaßnahmen gezielt ausgerichtet sind und dass sie insbesondere kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher erreichen. Kreditinstitute sollten sich dafür einsetzen, dass Verbrauchern leicht zugängliche Informationen bereitgestellt werden und angemessene Unterstützung geboten wird, was die konkret angebotenen Funktionen des Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, die dafür anfallenden Entgelte und die Nutzungsbedingungen sowie die Schritte betrifft, die Verbraucher unternehmen sollten, um ihr Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auszuüben. Insbesondere sollten die Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass der Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen nicht verpflichtend ist, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten.