Erwägungsgrund 37 32014L0092
Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Wahrung der durch die Verträge garantierten Grundrechte vorschreiben können, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen. Unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche sollte die persönliche Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Kreditinstitute nicht erforderlich sein, um ein derartiges echtes Interesse nachzuweisen.