Erwägungsgrund 35 32014L0092
Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union sollten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Gründen diskriminiert werden, wenn sie in der Union ein Zahlungskonto beantragen oder darauf zugreifen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unabhängig von der finanziellen Situation des Verbrauchers, wie Beschäftigungsstatus, Höhe des Einkommens, in Anspruch genommene Darlehen oder Privatinsolvenz, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sicherstellen.