Erwägungsgrund 56 32014L0092
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Entgelten im Zusammenhang mit Zahlungskonten, die Erleichterung des Wechsels des Zahlungskontos und die Erleichterung des Zugangs zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einer Marktfragmentierung entgegenzuwirken und gleiche Ausgangsbedingungen in der Union zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.