Erwägungsgrund 55 32014L0092
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“).
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“).