Erwägungsgrund 32 32017L1371
Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berühren, im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ermittlung, Veranlagung und Erhebung der Mehrwertsteuer sowie die wirksame Anwendung des Mehrwertsteuerrechts die Struktur und Organisation ihrer Steuerverwaltung nach eigenem Ermessen festzulegen.