Erwägungsgrund 26 32017L1371
Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Bezugnahme auf schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach der Definition in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens als Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union nach der Definition in Artikel 3 und in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie oder — in Bezug auf Verstöße gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem — nach der Definition in Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie ausgelegt werden.