Erwägungsgrund 22 32017L1371
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Verjährungsfristen festlegen, die es ihnen ermöglichen, gegen rechtswidrige Handlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der Union vorzugehen. Bei Straftaten, die mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind, sollte die Verjährungsfrist mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat betragen. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht berühren, die keine Verjährungsfristen für Ermittlung, Verfolgung und Vollstreckung festsetzen.