Erwägungsgrund 21 32017L1371
Angesichts der Möglichkeit der Gerichtsbarkeit mehrerer Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Straftaten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in vollem Umfang eingehalten wird.