Erwägungsgrund 7 32017L1371
Die Rechtsvorschriften der Union zur Geldwäschebekämpfung sind in vollem Umfang auf Geldwäsche anwendbar, die sich auf Gegenstände aus Straftaten bezieht, die von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden. Durch Bezugnahme auf diese Rechtsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die durch diese Richtlinie eingeführte Sanktionsregelung für sämtliche gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Straftaten gilt.