Erwägungsgrund 27 32017L1371
Die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden und den Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten einerseits sowie zwischen den zuständigen Stellen der Union andererseits. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen nationalen Behörden sollte durch den Besitzstand der Union geregelt werden. Der Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten sollte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Soweit personenbezogene Daten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union verarbeitet werden, sollten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegebenenfalls andere Rechtsakte der Union, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geregelt wird, einschließlich der geltenden Bestimmungen über die Vertraulichkeit gerichtlicher Untersuchungen, Anwendung finden.