Erwägungsgrund 19 32017L1371
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es im Einklang mit den in ihrer Rechtsordnung festgelegten einschlägigen Bestimmungen als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß der Definition des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurde. Sie sollten sicherstellen, dass die Gerichte den erschwerenden Umstand bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenngleich die Gerichte nicht verpflichtet sind, den erschwerenden Umständen in ihrem Urteil Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, den erschwerenden Umstand vorzusehen, wenn das nationale Recht vorsieht, dass Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI als eigenständige Straftat strafbar sind und dadurch strenger bestraft werden können.