Erwägungsgrund 20 32017L1371
Vor allem in Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus rechtswidrigen Handlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der Union sowie der Komplexität der sich daraus ergebenden grenzüberschreitenden Untersuchungen sollte jeder Mitgliedstaat seine Gerichtsbarkeit begründen, um gegen diese Handlungen vorgehen zu können. Jeder Mitgliedstaat sollte dadurch sicherstellen, dass seine Gerichtsbarkeit Straftaten erfasst, die mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie begangen wurden, auf die der Zugriff aus seinem Hoheitsgebiet erfolgte.