Erwägungsgrund 30 32017L1371
Beim Schutz der finanziellen Interessen der Union spielen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen eine bedeutende Rolle. Diese Richtlinie entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen der Union im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden und durchzuführen.