Erwägungsgrund 15 32017L2397
In einigen Mitgliedstaaten ist die Binnenschifffahrt eine beschränkte Aktivität, die nur in geografisch abgegrenzten Gebieten oder jahreszeitlich auf Wasserstraßen ohne Verbindungen zu anderen Mitgliedstaaten erfolgt. Während der Grundsatz der Anerkennung von Berufsbefähigungszeugnissen nach dieser Richtlinie auch in diesen Mitgliedstaaten gewahrt werden sollte, sollte der Verwaltungsaufwand dennoch verhältnismäßig sein. Der Einsatz von Durchführungsinstrumenten wie Datenbanken und Registern würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand ohne tatsächliche Vorteile führen, da der Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten auch durch andere Mittel der Zusammenarbeit erreicht werden kann. Es ist daher gerechtfertigt, es den betroffenen Mitgliedstaaten zu gestatten, nur jene Mindestvorschriften umzusetzen, die für die Anerkennung von nach dieser Richtlinie ausgestellten Berufsbefähigungszeugnissen erforderlich sind.