Erwägungsgrund 43 32017L2397
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Richtlinie vorlegen müssen, klar und genau sein. Dies gilt auch für diese Richtlinie, die konkret einen zielgerichteten Ansatz für die Umsetzung vorgibt.