Erwägungsgrund 34 32017L2397
Behörden, auch Behörden in Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach Vorgaben ausstellen, die mit denen der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, verarbeiten personenbezogene Daten. Die Behörden, die an der Durchführung und Durchsetzung der vorliegenden Richtlinie beteiligt sind, und erforderlichenfalls internationale Organisationen, die jene übereinstimmenden Vorschriften erlassen haben, sollten für die Zwecke der Evaluierung dieser Richtlinie, für die Zwecke der Statistik, zur Wahrung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen diesen Behörden ebenfalls Zugang zu der von der Kommission geführten Datenbank haben. Dieser Zugang sollte jedoch unter dem Vorbehalt eines angemessenen Datenschutzes, besonders im Falle personenbezogener Daten, und bei Drittländern und internationalen Organisationen auch des Grundsatzes der Gegenseitigkeit stehen.