Erwägungsgrund 16 32024L1438
Solche Erzeugnisse werden immer häufiger auf dem Unionsmarkt angeboten. Um die Vermarktung dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu erleichtern und die Reformulierung der Erzeugnisse und Innovationen bei Erzeugnissen zu ermöglichen, sollte unbeschadet geltender Rechtsvorschriften der Union eine neue Erzeugniskategorie für Fruchtsäfte eingeführt werden, bei denen die von Natur aus enthaltenen Zucker reduziert wurden, aber alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahrt werden. Es sollte möglich sein, dass diese Erzeugnisse die Verkehrsbezeichnung „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ oder „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ tragen. Um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gewährleisten, sollte der Zuckergehalt im Vergleich zu einem durchschnittlichen Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat der Frucht, aus der das jeweilige Erzeugnis hergestellt wird, um mindestens 30 % niedriger sein. Es ist daher angezeigt, diese neuen Erzeugniskategorien in Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/112/EG aufzunehmen und Vorschriften über die zugelassenen Zutaten für diese Erzeugnisse sowie über die zugelassenen Verfahren und Stoffe in Teil II jenes Anhangs festzulegen. Wie bei anderen Fruchtsäften sollte die Verwendung von Süßungsmitteln oder der Zusatz von Zutaten mit süßenden Eigenschaften für diese neuen Erzeugniskategorien nicht zulässig sein.