Erwägungsgrund 28 32024L1438
Gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/113/EG darf die Bezeichnung „Marmelade“ nur für eine bestimmte Mischung von Zitrusfrüchten verwendet werden. Im Handel wurden zwar die in dem genannten Anhang festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für die dort aufgeführten Erzeugnisse verwendet, doch in mehreren Amtssprachen der Union verwenden die Verbraucher üblicherweise unterschiedslos die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Konfitüre“ für aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten hergestellte Konfitüren. Um in diesen Fällen dem üblichen Sprachgebrauch der Verbraucher, soweit es diesen gibt, Rechnung zu tragen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass „Konfitüre“ die harmonisierte Bezeichnung bleibt, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet erlauben können, dass im Fall von aus anderen Früchten als Zitrusfrüchten hergestellten Konfitüren für die Verkehrsbezeichnung „Konfitüre“ der Begriff „Marmelade“ verwendet wird. Um Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden, sollte daher unionsweit die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ — wobei „Zitrus“ durch den Namen der verwendeten Zitrusfrucht bzw. Zitrusfrüchte ausgetauscht werden könnte — für das bisher als „Marmelade“ definierte Erzeugnis verwendet werden, um die beiden Erzeugniskategorien zu unterscheiden. Daher ist es angezeigt, die genannte Richtlinie 2001/113/EG hinsichtlich der Verkehrsbezeichnungen „Marmelade“ und „Zitrusmarmelade“ entsprechend zu überarbeiten.