Erwägungsgrund 26 32024L1438
In Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/113/EG ist die Mindestmenge an Früchten festgelegt, die bei der Herstellung von Konfitüre, Gelee, Konfitüre extra oder Gelee extra zu verwenden ist. Die Verwendung der Bezeichnungen „Konfitüre extra“ und „Gelee extra“ ist Erzeugnissen vorbehalten, die mit einer größeren Fruchtmenge als „Konfitüre“ bzw. „Gelee“ hergestellt werden. In Teil II des genannten Anhangs ist der Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse, d. h. von Natur aus in der Frucht enthaltene oder zugesetzte Zucker, für diese Erzeugnisse festgelegt; um die verschiedenen Traditionen der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Herstellung von Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie Maronenkrem zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse zulassen.