Erwägungsgrund 36 32024L1438
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sollte eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten festgelegt werden. Damit die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, sich an die neuen Anforderungen anzupassen, sollten die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie erst ab 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gelten.