Erwägungsgrund 18 32024L1438
Nach der Umsetzung dieser Richtlinie wird es den Erzeugern der neuen Kategorien von Fruchtsäften, d. h. von zuckerreduzierten Fruchtsäften, konzentrierten zuckerreduzierten Fruchtsäften und zuckerreduzierten Fruchtsäften aus Konzentrat, obliegen, die zugelassenen Verfahren so anzuwenden, dass das Enderzeugnis die in der Richtlinie 2001/112/EG vorgeschriebenen Merkmale erfüllt. Um die diesbezüglichen Ziele der Richtlinie 2001/112/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung zu erreichen, sollte der Kommission jedoch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften in Bezug auf die physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale der betreffenden zuckerreduzierten Erzeugnisse sowie die Anwendung der zugelassenen Verfahren zur Reduzierung der Zuckermenge festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.