Erwägungsgrund 21 32024L1438
In Anhang I Teil II Nummer 3 der Richtlinie 2001/112/EG ist geregelt, welche Behandlungen und Stoffe bei Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen zugelassen sind. Proteine aus Sonnenblumenkernen werden zunehmend für den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet und haben sich als wirksamer Stoff zur Klärung von Fruchtsäften erwiesen. Um diesem Fortschritt Rechnung zu tragen, sollten Proteine aus Sonnenblumenkernen in die Liste der zugelassenen Behandlungen und Stoffe aufgenommen werden.