Erwägungsgrund 29 32024L1438
Jedoch sollte ein Mitgliedstaat, in dem nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, „Konfitüre“ als „Marmelade“ zu bezeichnen, da die Verbraucher dieses Mitgliedstaats diese Bezeichnungen nicht unterschiedslos verwenden, — bei Zitrusmarmelade, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt wird — weiterhin in seinem Hoheitsgebiet gestatten können, dass die Bezeichnung „Mehrfruchtmarmelade“ oder „[x]-Frucht-Marmelade“ verwendet wird, wobei „x“ der Anzahl der verwendeten Früchte entspricht.