Erwägungsgrund 30 32024L1438
In Anhang II der Richtlinie 2001/113/EG sind die zusätzlichen Zutaten aufgeführt, die bei der Herstellung der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse verwendet werden können. Bei Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra, die aus anderen Früchten hergestellt werden, kann Saft von Zitrusfrüchten als Säuerungsmittel verwendet werden. Im Vergleich zu Saft, der nicht aus Konzentrat hergestellt wird, hat Saftkonzentrat weniger Volumen, lässt sich leichter transportieren, ist stabiler und länger haltbar, und bei der Herstellung des Enderzeugnisses, also der Konfitüre oder des Gelees, wird weniger Energie zur Verdunstung des Wassers verbraucht. Die Verwendung von Konzentrat bei der Herstellung von Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra ist daher nachhaltiger als die Verwendung von frischem Fruchtsaft. Daher ist es angezeigt, im genannten Anhang festzulegen, dass in Fällen, in denen bestimmte Säfte in den verschiedenen Kategorien Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra verwendet werden dürfen, diese als Konzentrat verwendet werden dürfen.