Erwägungsgrund 38 32024L1438
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Änderung der Unionsvorschriften für die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie bestimmten Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —