Erwägungsgrund 17 32024L1438
Gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/112/EG dürfen Fruchtnektare zugesetzte Zucker, Honig oder beides enthalten. Um die Erzeugung und Vermarktung von Früchten zu fördern und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Reformulierung von Erzeugnissen anzuregen, um die Zuckermenge in Fruchtnektaren zu reduzieren, sollte der Anteil an Zuckern oder Honig, der Fruchtnektaren zugesetzt werden darf, die von Natur aus säurearm und zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, gesenkt werden.