Erwägungsgrund 9 32024L1438
Um die Verbraucherinteressen zu schützen, Betrug im Zusammenhang mit verfälschten Erzeugnissen, die nicht der Bezeichnung „Honig“ entsprechen, so weit wie möglich einzuschränken, die Validierung der Angaben zu Ursprung und Qualität des Honigs zu ermöglichen und größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um Anforderungen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit einzuführen, anhand deren die Verfügbarkeit von und der Zugang zu wesentlichen Informationen über den Ursprung des Honigs, einschließlich des Ursprungslandes in der Lieferkette der Union vom erntenden Erzeuger oder Importeur bis zum Verbraucher sichergestellt wird. Für Honig, der in der Union erzeugt und in diese eingeführt wird, muss es harmonisierte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit geben, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die gesamte Lieferkette des Honigs zumindest bis zu den ersten Schritten innerhalb der Unionsgrenzen zurückverfolgen können. Diese Vorschriften sollten den Verwaltungsaufwand für die Erzeuger nicht erhöhen, sondern es den Verbrauchern und den Kontrollbehörden erleichtern, den gesamten Weg eines Honigs von der Ernte bis zur Abfüllung in der Union zu verfolgen. Daher sollten durch die neuen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Honig genaue Informationen über den Ursprung und die Echtheit des Honigs in der Lieferkette sichergestellt werden. Die Kommission sollte eine Machbarkeitsstudie zu einem Rückverfolgbarkeitssystem und zur Ausarbeitung der am besten geeigneten Anforderungen, unter anderem der Analyse verfügbarer digitaler Lösungen oder Methoden, gegebenenfalls einschließlich eines eindeutigen Kenncodes oder ähnlicher Techniken, durchführen.