Erwägungsgrund 20 32024L1799
Die Reparaturverpflichtung sollte auch in Fällen gelten, in denen der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher an einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur wenden können, der diese Verpflichtung erfüllt, sieht diese Richtlinie eine Reihe von alternativen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Reparaturverpflichtung des Herstellers erfüllen müssen. Dies sollte es Herstellern mit Sitz außerhalb der Union ermöglichen, ihre Reparaturverpflichtung innerhalb der Union zu organisieren und zu erfüllen.