Erwägungsgrund 6 32024L1799
Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten, andere als die durch das Unionsrecht harmonisierten Aspekte von Verträgen über die Erbringung von Reparaturdienstleistungen zu regeln, unberührt lassen. Diese Richtlinie sollte weder die Freiheit der Mitgliedstaaten zur Regelung von Aspekten des allgemeinen Vertragsrechts, wie der Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit, die Nichtigkeit oder die Wirkungen eines Vertrags einschließlich der Folgen der Vertragsbeendigung, soweit diese Aspekte nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, noch das Recht auf Schadensersatz berühren. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, insbesondere im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs.