Erwägungsgrund 8 32024L1799
Diese Richtlinie sollte für alle Waren gelten, damit die mit ihr verbundenen Vorteile voll ausgeschöpft werden. Die Bestimmungen über die Reparaturverpflichtung und die Verpflichtung zur Information gemäß dieser Richtlinie sollten jedoch nur für Waren gelten, für die in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit vorgesehen sind.