Erwägungsgrund 37 32024L1799
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen werden, festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.